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Allgemeine Informationen
Archiv ab SEP 2011
Allgemeine Informationen

Da bei uns Airlinern vorausgesetzt wird, dass wir uns mit den gesetzlichen Bestimmungen auskennen, haben wir auf dieser Seite alle relevanten Informationen zusammen gestellt. Vorab aber folgende Information:

 
Impfschutz vor Tollwut muss nachgewiesen werden/Verschärfte Einfuhrbestimmungen für Haustiere aus Nicht-EU-Ländern 
 
Mit der Neuregelung seit 1. Oktober 2004 sind auch die Vorschriften für die Mitnahme von Tieren aus Drittländern, wie zum Beispiel aus Ägypten, der Türkei aber auch aus verschiedenen Osteuropäischen Ländern verschärft worden:
 
Bei der Einfuhr von Haustieren (Katzen, Hunde, Frettchen)  in einen EU-Mitgliedstaat müssen die Tiere tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein. Zudem muss ein "Tollwuttiter", ein durch eine Blutuntersuchung bestätigter Impfschutz, nachgewiesen werden.
 
Dabei ist zu beachten: Der Tollwuttiter kann erst bestimmt werden, wenn das Tier mindestens drei Monate alt ist, die Tollwutimpfung mindestens 30 Tage zurückliegt und der Zeitpunkt der Blutentnahme spätestens drei Monate vor Reiseantritt erfolgt. Das bedeutet: die Tiere können frühestens im Alter von sieben Monaten mitgeführt werden.
 
Nach den Vorgaben der EU-Heimtierverordnung sind Tiere, die Einreisebedingungen nicht erfüllen, in das Herkunftsland zurückzusenden, unter amtlicher Kontrolle zu isolieren oder - als äußerstes Mittel, sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist -, zu töten. Grund für die strengen Regelungen ist die Sorge, dass aus Drittländern die Tollwut eingeschleppt werden könnte.  Dies war vor Jahren in Düsseldorf der Fall: 300 Kontaktpersonen mussten ausfindig gemacht und geimpft werden, nicht geimpfte Hunde, die Kontakt zu dem an Tollwut erkrankten Hund hatten, mussten damals eingeschläfert werden.
  
Diese Informationen sind auch für alle Reisenden wichtig, die sich als "Tierpaten" gewinnen lassen. Häufig werden Tiere aus anderen Mitgliedstaaten am Flughafen den Heimreisenden anvertraut, die über geltendes Recht und Anforderungen an den Transport nicht informiert sind. Verantwortlich ist derjenige, der das Tier mit sich führt oder transportiert. Verstöße gegen das Tierseuchen- und gegen das Tierschutzgesetz werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet. Fluggesellschaften sind vom Bundesministerium aufgefordert worden, bereits das "Einchecken" nicht einfuhrfähiger Tiere für den Rückflug nach Deutschland zu vermeiden.

Weitere Informationen gibt es auch hier:

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

  • Regelung zu Einreise mit Heimtieren in die Europäische Union - Info

Bundestierärztekammer

  • Erstmalige Einreise eines Tieres aus Nicht EU Ländern - Info
  • Impfschutz, Antikörpertiter-Bestimmungen und Labors - Info

  

EU Zugelassene Laboratorien in der Ukraine

  Ukraine

Central State Laboratory of Veterinary Medecine

Donetskaya str., 30

Tel: +380.243.37.55

Date of approval:
30/01/2006

UA-03151 Kiev

E-mail : virus@centrlabvet.com.ua

 

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die einzelnen Bundesländer ggf. abweichende/ergänzende Bestimmungen veröffentlicht haben.

 

 


Verordnungen in Bezug auf "Listenhunde/gefährliche Hunde"Das Kamel ist hin - soviel ist sicher :-)

Übergeordnet die Information des Bundesministerium der Justiz - Info  

 Die Verordnungen der einzelnen Bundesländer:

  • Baden Württemberg - Info
  • Bayern - Info 
  • Berlin - Info
  • Brandenburg - Info
  • Bremen - Info 
  • Hamburg - Info
  • Hessen - Info
  • Mecklenburg Vorpommern - Info
  • Niedersachsen - Info
  • Nordrhein-Westfalen - Info
  • Rheinland-Pfalz - Info
  • Saarland - Info
  • Sachsen - Info
  • Sachsen Anhalt - hat derzeit kein gültiges Gesetz
  • Schleswig Holstein - Info
  • Thüringen - Info

 

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