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Vereinssatzung
 
Satzung des Fördervereins Netzwerk Finchen e.V.
 
§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Netzwerk Finchen". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Arnsberg.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist
  • die Förderung des nationalen und internationalen Tier- und Artenschutzes
  • die finanzielle, materielle und praktische Hilfe für Tiere in Not, dies sowohl im europäischen als auch im  nicht europäischen Ausland
  • das Aufdecken und Verhindern von Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Tierheimen, Tierschutz-Organisationen und Projekten im europäischen und nicht europäischen Ausland durch die Beschaffung von Mitteln, Beiträgen und Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von§ 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
(6) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Aufwendungen können ersetzt werden, dies umfasst z. B. auch Zahlungen im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche, rechtsfähige oder juristische Person werden.

(2) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung der Gründe nicht verpflichtet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft dauert zunächst ein Jahr und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, falls sie nicht 3 Montage vor Ablauf schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten des Monats nach Antragstellung  und sobald das aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fälligen Mitgliedsbeitrag an den Verein geleistet hat, frühestens jedoch mit Zustimmung des Vorstands. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitgliedes.

(5) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Sie wird erst zum Jahresende wirksam.

(6) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise - trotz schriftlicher Mahnung - im Rückstand ist. Auf die Möglichkeit der Streichung der Mitgliedschaft muss in der Mahnung hingewiesen werden.

(7) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
 
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(9) Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Ämter. Die gesamten Unterlagen des Vereins sind unverzüglich dem ersten Vorsitzenden zuzusenden.

(10) Der Verein kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Tier-, Arten- oder Naturschutz im Allgemeinen oder ihrer besonderen Verdienste um den Verein hervorgetan haben.

§ 5 Beiträge

(1) Jedes Vereinsmitglied hat den Mindest-Jahresbeitrag zu entrichten. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mindest-Jahresbeitrages.
 
(2) Die Höhe des Mindest-Jahresbeitrages für natürliche Personen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ein ermäßigter Beitrag für Schüler, Studenten und Rentner ist möglich.
 
(3) Die Höhe des Mindest-Jahresbeitrages für juristische Personen, Vereine und Gesellschaften setzt der Vorstand fest.
 
(4) Der Jahresbeitrag ist jeweils innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres ohne besondere Aufforderung fällig. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und der Verwaltungskosten, werden die Mitglieder gebeten, den Vorstand zu ermächtigen den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen. Diese Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.
 
(5) Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Den Mitgliedern ist es freigestellt eine höhere Beitragspflicht zu übernehmen oder über den Jahresbeitrag hinaus durch geldliche oder sachliche Zuwendungen die Vereinszwecke zu fördern.
(7) Personen, die ihre Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr nur den anteiligen Beitrag der verbleibenden Monate.
 
 
 
 
 
 
 
§ 6 Organe des Vereins
 
 
(1) Organe des Vereins sind:

• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
 
 
 
 
 
 
 
§ 7 Vorstand
 
 
 
 
 
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
 
der/dem Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
der/dem Kassenführer/in
der/dem Schriftführer/in
 
(2) Eine Erweiterung des Vorstandes mit Beisitzern, die aus dem Kreis der Mitglieder vom Vorstand gewählt werden, ist möglich. Diese müssen in einer Vorstandssitzung ernannt werden.
 
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsmandate in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
 
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
 
(3) Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Aufnahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Diese Ermächtigung hat schriftlich zu erfolgen.
 
(4) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagungsordnungen.
• Einberufung der Mitgliederversammlung.
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
• Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes.
• Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
• Festsetzung der Höhe des Mindest-Jahresbeitrages juristischer Personen, Vereine und Gesellschaften

§ 9 Amtsdauer des Vorstands
 
 
 
 
 
 
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Die Vorstandsmitglieder für die erste Amtszeit nach der Gründung wurden in der Gründungsversammlung gewählt.
 
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
 
(3) In den Vorstand kann gewählt werden, wer volljährig ist und dem Verein angehört; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Vorstandes nach der Gründung des Vereins.
 
(4) Der Vorstand kann beim Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter ernennen.
 
(5) Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenso mit der Neuwahl.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
 
(2) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
 
(3) Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
 
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind und eines davon der erste oder der zweite Vorstand ist.
 
(5) Die Vorstand  beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren, d.h. mit schriftlicher Zustimmung per Brief, Fax oder E-Mail, gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
 
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
• Entlastung des Vorstands
• Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mindest-Jahresbeitrages natürlicher Personen
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
 
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
 
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
 
(4) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
 
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis-Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, dass von dem Versammlungsleiter festgestellt wurde, dass die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist und die Beschlussfähigkeit der Versammlung gegeben ist; die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen wird der genaue Wortlaut angegeben.
 
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
 
 
 
 
 
 
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
 
 
 
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartal eines jeden Jahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
 
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich per Brief, Fax oder Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
 
(3) Die Tagungsordnung setzt der Vorstand fest.
 
 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
 
 
 
 
 
(1) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres - auch Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
 
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung erfolgt in Regel durch Handzeichen, muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
 
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
 
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
 
(5) Zur Änderungen der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
 
(6) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.
 
 
 
 
 
§ 15 Rechnungslegung
 
 
 
 
 
 
(1) Die Rechnungslegung des Vereins ist jährlich für das abgelaufene Geschäftsjahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Prüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Prüfung ist jeweils anlässlich derjenigen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr bestimmt, zu berichten. Die Amtszeit des ersten gewählten Prüferteams endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, an der die Amtszeit des ersten, seit der Gründung des Vereins gewählten Vorstandes endet, die weiteren Amtsperioden sind jeweils an die folgenden Amtsperioden des dann bestätigten oder neu zu wählenden Vorstandes geknüpft.
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 16 Auflösung des Vereins
 
 
 
 
 
 
 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
 
(2) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
 
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten, tierschützerischen Zwecken zu verwenden und auf den
 

Tierschutzverein im Landkreis Oberhavel e. V., Notaufnahme Tornow,Blumenower Straße 3, 16798 Fürstenberg/Havel, OT Tornow, (Finanzamt Oranienburg, Steuer Nr.: 053/140/01151) zu übertragen.

(4) Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für jeden Fall, in dem der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Sonstiges


(1) Förmliche Mitteilungen, wie z.B. Einladungsschreiben, Mahnungen etc. gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte Adresse gerichtet sind.

(2) Sämtliche Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen dem Zwecke des Vereins zu dienen und ihn zu fördern.

(3) Die Satzung wurde in der vorstehenden Fassung von der Gründungsversammlung am 31.03.2009 beschlossen

 
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